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Busunternehmen Dennis Hampel
Markt 8
39340 Haldensleben
Tel.: 03904 – 499 351
Fax: 03904 – 710 0574
Mail: info@hampel-reisen.de
Web: www.hampel-reisen.de
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Datenschutz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 23.04.2020
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung schließt der Kunde mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrages ab. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Bei Mehrtagesfahrten erhält der Kunde vom Reiseveranstalter eine Reisebestätigung. Voraussetzung ist die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen.
2. Bezahlung
Es wird keine Anzahlung fällig. Tagesfahrten müssen eine Woche vor Reisebeginn, Mehrtagesfahrten bis 6 Wochen vor Reisebeginn bezahlt werden.
Gebuchte Eintrittskarten für Events oder Konzerte müssen sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung bezahlt werden. Alle Eintrittskarten , auch Musicalkarten sind vom Umtausch ausgeschlossen.
3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog..), sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Buchungsbestätigung).Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollten in die Reiseanmeldung oder Buchungsbestätigung aufgenommen werden. Die bei der Buchung herangezogenen Ort- oder Hotelprospekte haben lediglich einen unverbindlichen Informationscharakter, ohne das deren Inhalt gewährleistet wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben, durch höhere Gewalt oder das Verschulden Dritter herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung sollte im Interesse des Kunden und aus Beweissicherungsgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis festlegen:
vom 40.bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80%
vom 6. Bis 2. Tag vor Reiseantritt 90%
danach und bei Nichterscheinen 100%
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Veranstalter kann im folgenden Fall vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei nicht erreichen der Teilnehmerzahl von 20 Personen. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
8. Gewährleistung und Abhilfe
a) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
b) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadenersatz verlangen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleiter oder Leistungsträger vor Ort, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleitung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es den Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, Auskünfte beim zuständigen Konsulat einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
12. Beförderung des Reisegepäcks
Der Reiseveranstalter übernimmt die Beförderung des Gepäcks, er haftet aber nicht für Verlust und Beschädigung. Die Gepäckstücke sind mit entsprechenden Anhängern, mit der vollständigen Aufschrift und dem Namen zu versehen. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
13. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.